zurück zur Seite DRK Riesenbeck
Beschlossen während der Mitgliederversammlung am 20. April
1991
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgericht Ibbenbüren
unter der Nr. 526 am 16.07.1991
| (1) Der Verein führt als Mitgliedsverband des Deutschen Roten
Kreuzes, Kreisverband Tecklenburger Land e.V. den Namen „Deutsches Rotes
Kreuz, Ortsverein Riesenbeck".
(2) Er hat seinen Sitz in Riesenbeck. (3) Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte und geschützte rote Kreuz auf weißem Grund. (4) Sein Tätigkeitsbereich umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Riesenbeck, jetzt Stadt Hörstel, Ortsteil Riesenbeck. (5) Die Satzung des Ortsvereins darf der Satzung des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) und der Satzung des DRK-Landesverbandes Westfalen-Lippe e.V. sowie der Satzung des Kreisverbandes Tecklenburger Land e.V. nicht entgegenstehen. |
| Der Ortsverein arbeitet nach den Bestimmungen der Genfer Rotkreuz -Abkommen
und nach den Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz -Konferenzen.
Er ist als Glied des als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege
anerkannten Deutschen Roten Kreuzes tätig und wirkt mit an der Durchführung
der dem Deutschen Roten Kreuz obliegenden und diesem durch die Genfer Rotkreuz-Abkommen
übertra-
genen Angelegenheiten. Dem Ortsverein können daher folgende Aufgaben obliegen: I. 1. Mitwirkung beim Schutz der Zivilbevölkerung
II. 1. Krankenpflege
III. 1. Sozialarbeit, insbesondere für Kinder, Jugendliche, Mütter,
alte Menschen,
IV. 1. Unterhaltung karitativer Einrichtungen und Ausbildungsstätten
für Erwachsene,
2. Unterhaltung von Tageseinrichtungen für Kinder nach dem Kindergartengesetz V. Ausbildung der ehrenamtlichen und hauptamtlichen Kräfte VI. Mittelbeschaffung VII. Werbung für die Aufgaben des Roten Kreuzes in der Bevölkerung |
| (1) Der Ortsverein und seine Einrichtungen dienen ausschließlich
und unmittelbar
gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Sämtliche Mittel des Ortsvereins und seiner Einrichtungen dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. (2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und auch keine
in ihrer Eigenschaft als
(3) Die Mitarbeit im DRK ist grundsätzlich ehrenamtlich;
hauptamtliche Kräfte
(4) Hauptamtliche Mitarbeiter des Ortsvereines können nicht
stimm-berechtigte
|
| (1) Mitglieder des Ortsvereines können die in seinem Bereich wohnenden
oder
tätigen Männer, Fraue und Jugendlichen ohne Unterschied der Rasse, des religiösen Bekenntnisses, des Standes, der Nationalität und der politischen Gesinnung werden, die bereit sind, die Aufgaben des Roten Kreuzes zu fördern. (2) Die Mitgliedschaft wird begründet durch schriftlichen Antrag
gegenüber dem
(3) Juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine, die bereit
und geeignet sind,
(4) Durch die zustimmende Annahme des bei einer Rotkreuzgemeinschaft
des
(5) Personen, die sich um das Rote Kreuz außerordentlich ver-dient
gemacht haben,
|
| (1) Die Mitglieder beachten und fördern die Grundsätze und
Auf-gaben des Roten
Kreuzes. (2) Jedes Einzelrnitglied hat den von der Mitgliederversammlung festgesetzten
(3) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder erst ab Vollendung des 16.
Lebensjahres.
|
| (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Tod der natürlichen Person b) Auflösung des korporativen Mitgliedes c) Austritt; der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres durch schriftliche Kündigung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen. d) Überweisung an einen anderen DRK-Verband e) Ausschluss; ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund für den Ausschluss vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes schädigt, trotz wiederholter Mahnungen sein Pflichten nicht erfüllt oder trotz wiederholter Mahnungen seine Mitgliedsbeiträge nicht zahlt. f) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand des Ortsvereines. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Das Ausschlussverfahren gegen. die Mitglieder von Rotkreuz-gemeinschaften richtet sich nach den jeweiligen besonderen Vorschriften (Disziplinarordnung, JRK-Ordnung). g) Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht dem Betroffenen innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses der Antrag auf Entscheidung des Schiedsgerichtes beim Landesverband zu. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft. h) Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Ortsverein erlischt auch die Mitgliedschaft in einer Rotkreuzgemeinschaft. |
Organe des Ortsvereines sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
| (1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern und dem Vorsitzenden
des Vorstandes. (2) Die übrigen Mitglieder des Vorstandes haben in der Mitgliederversammlung
|
| (1) In jedem Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird
vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter einberufen und geleitet. Die Einberufung
geschieht durch schriftliche Ein-ladung der Mitglieder unter Einhaltung
einer Frist von min-destens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
Die schriftliche Einladung der Mitglieder wird ersetzt durch öffentliche
Bekanntmachung in der örtlichen Tagespresse mit einer Frist von 14
Tagen unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt oder wenn es von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt wird. In diesem Fall beträgt die Einla-dungsfrist mindestens eine Woche. (3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Rotkreuzgemeinschaften anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. (4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Beschlüsse,
durch die die Satzung geändert, der Ortsverein auf-gelöst oder
Mitglieder des Vorstandes abberufen werden sollen, bedürfen einer
Mehrheit von drei Vierteln der erschie-
(5) Abstimmung erfolgt offen, durch Zuruf oder durch Handzeichen. Auf
Antrag von einem Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten ist geheim durch
Abgabe von Stimmzetteln abzustimmen. Wahlen zum Vorstand sind in der Regel
geheim vorzunehmen. Sie können auch offen durchgeführt werden,
wenn kein
(6) Die Tagesordnung und die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist vom Vorsitzenden des Vorstandes und dem Schriftführer zu unterzeichnen. |
| Die Mitgliederversammlung
(1) entscheidet über Vorlagen des Vorstandes und über Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung, die spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand gestellt worden sind oder deren Behandlung die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen zulässt; (2) beschließt über einheitliche Regelungen, die für alle Mit-glieder verbindlich sind (s. §10, Abs. 1, Ziff. 2 der Landesverbandssatzung und §24 Abs. 3 der Satzung des DRK); (3) nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen; (4) beschließt die Jahresrechnung sowie auf Antrag der Kassenprüfer die Entlastung des Vorstandes; die Entlastung kann auch aus der Mitte der Mitgliederversammlung beantragt werden; (5) genehmigt den Wirtschaftsplan, der der vorherigen Überprüfung durch den Kreisverband bedarf; (6) setzt im Rahmen der Beschlüsse der Landesversammlung die von den Mitgliedern zu zahlenden Mitgliedsbeiträge fest; (7) wählt die Mitglieder des Vorstandes; gewählt ist,
wer die Mehrheit der Stimmen der Mitgliederversammlung erhält; wird
diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von einem Bewerber nicht erreicht,
so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen
auf sich vereinigt; bei der Wahl der Vertreter der Rotkreuzgemeinschaften
ist die „Dienstordnung für Rotkreuz-Gemeinschaften -außer
(8) benennt zwei Kassenprüfer, die bei der nächsten Mitgliederversammlung einen Bericht über die Kassenführung des Vorjahres abgeben; (9) entscheidet vorbehaltlich der Genehmigung des Kreisvorstandes über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Ortsvereines; (10) beschließt Grundstücksgeschäfte, die der Genehmigung des Kreisvorstandes bedürfen. |
| (1) Alle Vorstandesämter können sowohl von Frauen, als auch
von Männern besetzt werden. Der Vorstand besteht aus folgenden
DRK-Mitgliedern:
a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden, zugleich Stellvertreter zu a) c) dem Schatzmeister d) dem Leiter der Rotkreuzgemeinschaften e) dem Leiter der Rotkreuzgemeinschaften als Stellvertreter zu d) f) dem Leiter des Jugendrotkreuzes g) dem Schriftführer (2) Mehrere Ämter können in einer Person vereint sein, jedoch nicht das Amt des 1. Vorsitzenden / der 1. Vorsitzenden oder des 2. Vorsitzenden/der 2. Vorsitzenden und die Ämter des Schatzmeisters / der Schatzmeisterin, des Leiters/ der Leiterin der Rotkreuzgemeinschaften und des Stellvertreters/der Stellvertreterin. (3) Der Vorstand kann bei Bedarf für die Dauer seiner Wahlperiode bis zu 3 Beisitzer berufen. Sie sind nur dann stimmberechtigt, wenn diese durch die Mitgliederversammlung gewählt wurden. (4) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin bestellen. Ist der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin haupt- oder nebenamtlich tätig, so gehört er/sie dem Vorstand nur mit beratender Stimme an (s. § 3 Abs. 4). Wird ein Vorstandsmitglied mit der Geschäftsführung beauftragt, so behält er/sie sein stimmrecht. (5) Das Stimmrecht eines Vorstandsmitgliedes ruht in Angelegenheiten, in denen es persönlich beteiligt ist; das gilt auch bei Beteiligung von Familienangehörigen. (6) Im Sinne des §26 Abs. 2 BGB gehören zum geschäftsführenden Vorstand der/die 1. Vorsitzende, der/ die 2. Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Rechtsverbindliche Erklärungen des Vereins werden von zwei Mitgliedern dieses Vorstandes abgegeben. |
| (1) Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl
ist zulässig. Die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Für
vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder finden Ersatzwahlen statt. Die Amtsdauer
richtet sich nach der des ausgeschiedenen Mitglieds. Bis zu einer solchen
Wahl kann der Vorstand kommissarisch einen Nachfolger bestellen.
(2) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, jedoch wenigstens vierteljährlich statt. Sie werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt durch schrift-liche Einladung unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen und unter Mitteilung der Tagesordnung. (3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Im Umlaufverfahren kann abgestimmt. werden, wenn kein Mitglied gegen dieses Verfahren binnen zwei Wochen Widerspruch erhebt. (4) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern zu übersenden ist. |
| (1) Die Aufgaben des Vorstandes sind:
a) Förderung und Koordinierung der Rotkreuzarbeit im Ortsverein
(2) Der Vorstand kann die Erledigung einzelner seiner Aufgaben dem Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied über-tragen; dieses gilt nicht für Geschäfte nach § 26 BGB. (3) Der Leiter/die Leiterin der Rotkreuzgemeinschaften haben ein Aufsichts- und Weisungsrecht gegenüber den Mitgliedern der Rotkreuz-Gemeinschaften außer dem JRK. Das Nähere regelt die Dienstordnung. |
| (1) Der Vorsitzende ist der Repräsentant des Ortsvereines.
(2) Der Vorsitzende koordiniert die Arbeit der Vorstandsmitglieder. (3) Im Auftrage des Vorstandes übt der Vorsitzende die Dienstaufsicht über den Geschäftsführer und die oberste Dienstaufsicht über die hauptamtlichen Mitarbeiter aus. (4) In Eilfällen kann der Vorsitzende Weisungen erteilen sowie Entscheidungen anstelle des Ortsvereinsvorstandes treffen. Eilfälle sind Ereignisse, bei denen Gefahr im Verzuge ist. Der Vorsitzende hat unverzüglich dem Vorstand über seine Maßnahmen zu berichten. (5) In Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach über den Bereich des Ortsvereines hinausgehen, ist zuvor die Zustimmung des Kreisverbandes einzuholen. |
| Die Beurlaubung von Mitgliedern des Vorstandes erfolgt gemäß § 17 der Satzung des Kreisverbandes. |
| (1) Rotkreuzgemeinschaften sind Zusammenschlüsse von Mitgliedern
innerhalb des Ortsvereines, die sich für die Aufgaben des Roten Kreuzes
in besonderem Umfang aktiv einsetzen.
(2) Die Rotkreuzgemeinschaften arbeiten im Ortsverein an der Erfüllung von Rotkreuzaufgaben. Pflichten und Rechte ihrer Angehörigen werden geregelt durch die „Dienstordnung der Rotkreuzgemeinschaften -außer JRK-" und die ,,Ordnung für das Deutsche Jugendrotkreuz" des zuständigen Landesverbandes in der jeweils geltenden Fassung, die Bestandteile dieser Satzung sind. |
| Innerhalb des Ortsvereines arbeitet das Jugendrotkreuz nach der ,,Ordnung
für das Deutsche Jugendrot-
kreuz“ in Gruppen und Aktions-kreisen als Gemeinschaft von Jugendlichen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Roten Kreuzes bekennen, an deren Verwirklichung mit. |
| (1) Der Vorstand kann zur Aktivierung der Rotkreuzarbeit im Ortsverein
und zur Erarbeitung bestimmter Vorschläge Aus-schüsse und Arbeitskreise
bilden. Er bestimmt den Aufgabenkreis und benennt die Mitglieder.
(2) Er kann zu den angegebenen Zwecken auch einzelne Personen mit besonderen Aufgaben betrauen. |
| (1) Der Ortsverein beschafft grundsätzlich gemeinsam mit dem Kreisverband
Geldmittel.
(2) Er verwendet seine Geldmittel im Rahmen eines Wirtschafts-planes, der der Überprüfung durch den Kreisverband bedarf. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (4) Das im Besitz des Ortsvereines befindliche Vermögen ist buchmäßig zu erfassen und in seinem jeweiligen Bestand nachzuweisen. (5) Die vom Ortsverein an den Kreisverband oder vom Kreisverband an den Ortsverein abzuführenden Beitragsanteile werden zwischen Ortsverein und Kreisverband abgestimmt und durch die Kreisversammlung festgesetzt. |
| (1) Aus der Mitgliedschaft im DRK sich ergebende Streitigkeiten zwischen
einem Ortsverein und seinen Rotkreuzgemeinschaften oder seinen Mitgliedern
sowie zwischen dem Ortsverein und dem Kreisverband oder dem DRK-Landesverband
oder Ortsvereinen untereinander werden nach der Schiedsordnung des DRK
ent-schieden, die in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil der
Satzung ist.
(2) Das Schiedsgericht entscheidet auch bei Rechtsstreitigkeiteten zwischen Einzelmitgliedern, soweit sie sich aus der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ergeben. (3) Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Rechtmäßigkeit von Vereinsstrafen gegenüber DRK-Mitgliedern. |
| Im Falle der Auflösung des Ortsvereines, der Kündigung der Mit-gliedschaft im Kreisverband zum Zwecke des Ausscheidens aus dem DRK oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den Kreisverband, der es nur zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken entsprechend den Voraussetzungen des Abschnitts ,,Steuer-begünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verwenden darf. |
| Aufgaben und Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder einschließ-lich des Geschäftsführers werden in einer Geschäftsordnung geregelt. |
| Diese Satzung wurde vom Vorstand des DRK Kreisverbandes Tecklenburger Land in seiner Sitzung am 29.01.1991 in der vorstehenden Fassung genehmigt. Sie tritt nach Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Anschließend erfolgt die Eintragung in das Vereinsregister. |
48477 Hörstel-Riesenbeck, den 20.April 1991