Satzung, Inhaltsverzeichnis

§ 1   Name, Kennzeichen, Bereich
§ 2   Aufgaben
§ 3   Gemeinnützigkeit und Ehrenamtlichkeit
§ 4   Mitgliedschaft
§ 5   Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6   Ende der Mitgliedschaft
§ 7   Organe des Vereins
§ 8   Zusammensetzung der Mitgliederversammlung
§ 9   Durchführung der Mitgliederversammlung
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 11 Der Vorstand des Ortsvereines
§ 12 Amtszeit und Sitzungen des Vorstandes
§ 13 Aufgaben des Vorstandes
§ 14 Aufgaben des Vorsitzenden
§ 15 Beurlaubung von Vorstandsmitgliedern
§ 16 Rotkreuzgemeinschaften
§ 17 Jugendrotkreuz
§ 18 Ausschüsse, Arbeitskreise und Beauftragte
§ 19 Finanzen
§ 20 Verfahren bei Streitigkeiten
§ 21 Auflösung
§ 22 Geschäftsordnung
§ 23 Inkrafttreten

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Satzung


Beschlossen während der Mitgliederversammlung am 20. April 1991

Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgericht Ibbenbüren

unter der Nr. 526 am 16.07.1991



 

§ 1   Name, Kennzeichen, Bereich

 
(1) Der Verein führt als Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes, Kreisverband Tecklenburger Land e.V. den Namen „Deutsches Rotes Kreuz, Ortsverein Riesenbeck".

(2) Er hat seinen Sitz in Riesenbeck.

(3) Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte und geschützte rote Kreuz auf weißem Grund.

(4) Sein Tätigkeitsbereich umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Riesenbeck, jetzt Stadt Hörstel, Ortsteil Riesenbeck.

(5) Die Satzung des Ortsvereins darf der Satzung des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) und der Satzung des DRK-Landesverbandes Westfalen-Lippe e.V. sowie der Satzung des Kreisverbandes Tecklenburger Land e.V. nicht entgegenstehen.

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§ 2   Aufgaben

 
Der Ortsverein arbeitet nach den Bestimmungen der Genfer Rotkreuz -Abkommen und nach den Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz -Konferenzen. Er ist als Glied des als Spitzenverband  der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Deutschen Roten Kreuzes tätig und wirkt mit an der Durchführung der dem Deutschen Roten Kreuz obliegenden und diesem durch die Genfer Rotkreuz-Abkommen übertra-
genen Angelegenheiten.

Dem Ortsverein können daher folgende Aufgaben obliegen:

I. 1. Mitwirkung beim Schutz der Zivilbevölkerung
   2. Hilfe für Opfer bewaffneter Konflikte
   3. Mitwirkung beim Sanitätsdienst der Bundeswehr
   4. Suchdienst, Tätigkeit des Amtlichen Auskunftsbüros nach den Genfer Rotkreuz 
       Abkommen
       Mitwirkung bei der Familienzusammenführung und bei den mit diesen Aufgaben
       zusammenhängenden Hilfsaktionen
   5. Verbreitung der Kenntnisse der Genfer Rotkreuz-Abkommen

II. 1. Krankenpflege
    2. Krankentransport und Rettungsdienst
    3. Blutspendedienst
    4. Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe
    5. Erste Hilfe bei Notständen und Unglücksfällen
    6. Ausbildung der Bevölkerung in Erster Hilfe und im Gesundheitsdienst

III. 1. Sozialarbeit, insbesondere für Kinder, Jugendliche, Mütter, alte Menschen,
          Kranke und Behinderte
      2. Gesundheitsdienst und vorbeugende Gesundheitspflege
      3. Jugendhilfe, Jugendbildung

IV. 1. Unterhaltung karitativer Einrichtungen und Ausbildungsstätten für Erwachsene,
          Jugendliche und Kinder

     2. Unterhaltung von Tageseinrichtungen  für Kinder nach dem Kindergartengesetz

V. Ausbildung der ehrenamtlichen und hauptamtlichen Kräfte

VI. Mittelbeschaffung

VII. Werbung für die Aufgaben des Roten Kreuzes in der Bevölkerung

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§ 3 Gemeinnützigkeit und Ehrenamtlichkeit

 
(1) Der Ortsverein und seine Einrichtungen dienen ausschließlich und unmittelbar 
     gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne des Abschnitts
     steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Sämtliche
     Mittel des Ortsvereins und seiner Einrichtungen dürfen nur für satzungsmäßige 
     Zwecke verwendet werden.

 (2)  Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und auch keine in ihrer Eigenschaft als 
       Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie 
       haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des 
       Ortsvereines keinerlei Ansprüche gegen diesen. Keine Person darf durch
       Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Ortsvereines fremd sind, oder
       durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 (3) Die Mitarbeit im DRK ist grundsätzlich ehrenamtlich; hauptamtliche Kräfte
      können eingestellt werden, soweit dies notwendig ist.

 (4) Hauptamtliche Mitarbeiter des Ortsvereines können nicht stimm-berechtigte
      Mitglieder eines Organes des Ortsvereines sein.
 

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§ 4   Mitgliedschaft

 
(1) Mitglieder des Ortsvereines können die in seinem Bereich wohnenden oder 
      tätigen Männer, Fraue und Jugendlichen ohne Unterschied der Rasse, des 
      religiösen Bekenntnisses, des Standes, der Nationalität und der politischen 
     Gesinnung werden, die bereit sind, die Aufgaben des Roten Kreuzes zu
     fördern.

(2) Die Mitgliedschaft wird begründet durch schriftlichen Antrag gegenüber dem
     Ortsverein, über den dessen Vorstand entscheidet. Die Mitglieder sind als 
     Mitglieder des Ortsvereines gleichzeitig über den Kreisverband und den 
     Landesverband Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes.

(3) Juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine, die bereit und geeignet sind,
     Aufgaben des Roten Kreuzes zu erfüllen oder zu fördern, können als korporative
     Mitglieder des Ortsvereines durch Beschluss der Mitgliederversammlung 
     aufgenommen werden.

(4) Durch die zustimmende Annahme des bei einer Rotkreuzgemeinschaft des 
     Ortsvereines abgegebenen Aufnahmeantrages wird zugleich die Zugehörigkeit zu
     dieser Rotkreuzgemeinschaft erworben.

(5) Personen, die sich um das Rote Kreuz außerordentlich ver-dient gemacht haben,
     können über den Kreisvorstand dem Landesverband zur Ernennung als 
     Ehrenmitglied des Ortsvereines vorgeschlagen werden.
 

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§ 5   Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder

 
(1) Die Mitglieder beachten und fördern die Grundsätze und Auf-gaben des Roten
     Kreuzes.

(2) Jedes Einzelrnitglied hat den von der Mitgliederversammlung festgesetzten
     Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

(3) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder erst ab Vollendung des 16. Lebensjahres.
 

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§ 6   Ende der Mitgliedschaft

 
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
 a) Tod der natürlichen Person
 b) Auflösung des korporativen Mitgliedes
 c) Austritt; der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres durch schriftliche
     Kündigung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen.
 d) Überweisung an einen anderen DRK-Verband
 e) Ausschluss; ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund
     für den Ausschluss vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein
     Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes schädigt,
     trotz wiederholter Mahnungen sein Pflichten nicht erfüllt oder trotz wiederholter 
     Mahnungen seine Mitgliedsbeiträge nicht zahlt.
f)  Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand des Ortsvereines. Der Beschluss
     ist schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
     Das Ausschlussverfahren gegen. die Mitglieder von Rotkreuz-gemeinschaften
     richtet sich nach den jeweiligen besonderen Vorschriften (Disziplinarordnung, 
     JRK-Ordnung).
 g) Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht dem Betroffenen innerhalb eines
     Monats nach Zugang des Beschlusses der Antrag auf Entscheidung des 
     Schiedsgerichtes beim Landesverband zu. Während des Ausschlussverfahrens
     ruhen die Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft.
 h) Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Ortsverein erlischt auch die Mitgliedschaft in
     einer Rotkreuzgemeinschaft.

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§ 7   Organe des Vereins


Organe des Ortsvereines sind:

- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand



§ 8  Zusammensetzung der Mitgliederversammlung

 
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern und dem Vorsitzenden
     des Vorstandes.

(2) Die übrigen Mitglieder des Vorstandes haben in der Mitgliederversammlung 
     Stimmrecht.
     Hauptamtliche Mitarbeiter des Ortsvereines haben beratende Stimme.

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§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung

 
(1) In jedem Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter einberufen und geleitet. Die Einberufung geschieht durch schriftliche Ein-ladung der Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von min-destens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Die schriftliche Einladung der Mitglieder wird ersetzt durch öffentliche Bekanntmachung in der örtlichen Tagespresse mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung.

(2)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt oder wenn es von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt wird. In diesem Fall beträgt die Einla-dungsfrist mindestens eine Woche.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Rotkreuzgemeinschaften  anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert, der Ortsverein auf-gelöst oder Mitglieder des Vorstandes abberufen werden sollen, bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschie-
nenen Stimmberechtigten. Stimmenthaltungen werden nicht festgestellt.

(5) Abstimmung erfolgt offen, durch Zuruf oder durch Handzeichen. Auf Antrag von einem Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten ist geheim durch Abgabe von Stimmzetteln abzustimmen. Wahlen zum Vorstand sind in der Regel geheim vorzunehmen. Sie können auch offen durchgeführt werden, wenn kein
anwesender Stimmberechtigter widerspricht.

(6) Die Tagesordnung und die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist vom Vorsitzenden des Vorstandes und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

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§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 
Die Mitgliederversammlung

(1)  entscheidet über Vorlagen des Vorstandes und über Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung, die spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand gestellt worden sind oder deren Behandlung die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen zulässt;

(2)  beschließt über einheitliche Regelungen, die für alle Mit-glieder verbindlich sind (s. §10, Abs. 1, Ziff. 2 der Landesverbandssatzung und §24 Abs. 3 der Satzung des DRK);

(3)  nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen;

(4)  beschließt die Jahresrechnung sowie auf Antrag der Kassenprüfer die Entlastung des Vorstandes; die Entlastung kann auch aus der Mitte der Mitgliederversammlung beantragt werden;

(5)  genehmigt den Wirtschaftsplan, der der vorherigen Überprüfung durch den Kreisverband bedarf;

(6)  setzt im Rahmen der Beschlüsse der Landesversammlung die von den Mitgliedern zu zahlenden Mitgliedsbeiträge fest;

(7)  wählt die Mitglieder des Vorstandes; gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitgliederversammlung erhält; wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von einem Bewerber nicht erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt; bei der Wahl der Vertreter der Rotkreuzgemeinschaften ist die „Dienstordnung für Rotkreuz-Gemeinschaften -außer
JRK-’’ und die „Ordnung für das Deutsche Jugendrotkreuz“ in der jeweils gültigen Fassung zu beachten;

(8) benennt zwei Kassenprüfer, die bei der nächsten  Mitgliederversammlung einen Bericht über die Kassenführung des Vorjahres abgeben;

(9) entscheidet vorbehaltlich der Genehmigung des Kreisvorstandes über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Ortsvereines;

(10) beschließt Grundstücksgeschäfte, die der Genehmigung des Kreisvorstandes bedürfen.


 

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§ 11 Der Vorstand des Ortsvereines

 
(1) Alle Vorstandesämter können sowohl von Frauen, als auch von Männern  besetzt werden. Der Vorstand besteht aus folgenden DRK-Mitgliedern:
 a) dem 1. Vorsitzenden
 b) dem 2. Vorsitzenden, zugleich Stellvertreter zu a)
 c) dem Schatzmeister
 d) dem Leiter der Rotkreuzgemeinschaften
 e) dem Leiter der Rotkreuzgemeinschaften als Stellvertreter zu d)
 f) dem Leiter des Jugendrotkreuzes
 g) dem Schriftführer

(2) Mehrere Ämter können in einer Person vereint sein, jedoch nicht das Amt des 1. Vorsitzenden / der 1. Vorsitzenden oder des 2. Vorsitzenden/der 2. Vorsitzenden und die Ämter des Schatzmeisters / der Schatzmeisterin, des Leiters/ der Leiterin der Rotkreuzgemeinschaften und des Stellvertreters/der Stellvertreterin.

(3) Der Vorstand kann bei Bedarf für die Dauer seiner Wahlperiode bis zu 3 Beisitzer berufen. Sie sind nur dann stimmberechtigt, wenn diese durch die Mitgliederversammlung gewählt wurden.

(4) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin bestellen. Ist der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin haupt- oder nebenamtlich tätig, so gehört er/sie dem Vorstand nur mit beratender Stimme an (s. § 3 Abs. 4). Wird ein Vorstandsmitglied mit der Geschäftsführung beauftragt, so behält er/sie sein stimmrecht.

(5) Das Stimmrecht eines Vorstandsmitgliedes ruht in Angelegenheiten, in denen es persönlich beteiligt ist; das gilt auch  bei Beteiligung von Familienangehörigen.

(6) Im Sinne des §26 Abs. 2 BGB gehören zum geschäftsführenden Vorstand der/die 1. Vorsitzende, der/ die 2. Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Rechtsverbindliche Erklärungen des Vereins werden von zwei Mitgliedern dieses Vorstandes abgegeben.

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§ 12  Amtszeit und Sitzungen des Vorstandes

 
(1) Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Für vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder finden Ersatzwahlen statt. Die Amtsdauer richtet sich nach der des ausgeschiedenen Mitglieds. Bis zu einer solchen Wahl kann der Vorstand kommissarisch einen Nachfolger bestellen.

(2) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, jedoch wenigstens vierteljährlich statt. Sie werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt durch schrift-liche Einladung unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen und unter Mitteilung der Tagesordnung.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn  mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.  Im Umlaufverfahren kann abgestimmt. werden, wenn kein Mitglied gegen dieses Verfahren binnen zwei Wochen Widerspruch erhebt.

(4) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern zu übersenden ist.

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§ 13  Aufgaben des Vorstandes

 
(1) Die Aufgaben des Vorstandes sind:

 a) Förderung und Koordinierung der Rotkreuzarbeit im Ortsverein
 b) Vertretung des Ortsvereines gegenüber dem Kreisverband sowie Verbänden und Einrichtungen und staatlichen und kommunalen Stellen auf Ortsebene
 c) Aufstellung und Durchführung des Jahreswirtschaftsplanes und Aufstellung der Jahresrechnung; Aufnahme von Darlehen außerhalb des Jahreswirtschaftsplanes nach Abstimmung mit dem Kreisverband; Genehmigung außer- und überplanmäßiger Ausgaben
 d) Erstattung des Tätigkeitsberichtes und der Jahresrechnung vor der Mitgliederversammlung
 e) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
 f)  Auswahl der Delegierten für die Kreisversammlung
 g) Behandlung von Anträgen auf Ernennung von Ehrenmitglied-schaften
 h) Gegebenenfalls Bestellung und Abberufung eines Geschäfts-führers/ einer Geschäftsführerin sowie die Einstellung und Entlassung von hauptamtlichen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen
 i)  Erledigung von Aufgaben, soweit sie nicht einem anderen Organ des Ortsvereines vorbehalten sind - Allzuständigkeit.

(2) Der Vorstand kann die Erledigung einzelner seiner Aufgaben dem Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied über-tragen; dieses gilt nicht für Geschäfte nach § 26 BGB.

(3)   Der Leiter/die Leiterin der Rotkreuzgemeinschaften haben ein Aufsichts- und Weisungsrecht gegenüber den Mitgliedern der Rotkreuz-Gemeinschaften außer dem JRK. Das Nähere regelt die Dienstordnung.


 

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§ 14  Aufgaben des Vorsitzenden

 
(1) Der Vorsitzende ist der Repräsentant des Ortsvereines.

(2) Der Vorsitzende koordiniert die Arbeit der Vorstandsmitglieder.

(3) Im Auftrage des Vorstandes übt der Vorsitzende die Dienstaufsicht über den Geschäftsführer und die oberste Dienstaufsicht über die hauptamtlichen Mitarbeiter aus.

(4) In Eilfällen kann der Vorsitzende Weisungen erteilen sowie Entscheidungen anstelle des Ortsvereinsvorstandes treffen. Eilfälle sind Ereignisse, bei denen Gefahr im Verzuge ist. Der Vorsitzende hat unverzüglich dem Vorstand über seine Maßnahmen zu berichten.

(5) In Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach über den Bereich des Ortsvereines hinausgehen, ist zuvor die Zustimmung des Kreisverbandes einzuholen.

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§ 15  Beurlaubung von Vorstandsmitgliedern

 
Die Beurlaubung von Mitgliedern des Vorstandes erfolgt gemäß § 17 der Satzung des Kreisverbandes.

 


§ 16  Rotkreuzgemeinschaften

 
(1) Rotkreuzgemeinschaften sind Zusammenschlüsse von Mitgliedern innerhalb des Ortsvereines, die sich für die Aufgaben des Roten Kreuzes in besonderem Umfang aktiv einsetzen.

(2) Die Rotkreuzgemeinschaften arbeiten im Ortsverein an der Erfüllung von Rotkreuzaufgaben. Pflichten und Rechte ihrer Angehörigen werden geregelt durch die „Dienstordnung der Rotkreuzgemeinschaften -außer JRK-" und die ,,Ordnung für das Deutsche Jugendrotkreuz" des zuständigen Landesverbandes in der jeweils geltenden Fassung, die Bestandteile dieser Satzung sind.


 


§ 17  Jugendrotkreuz

 
Innerhalb des Ortsvereines arbeitet das Jugendrotkreuz nach der ,,Ordnung für das Deutsche Jugendrot-
kreuz“ in Gruppen und Aktions-kreisen als Gemeinschaft von Jugendlichen, die sich zu den Grundsätzen
und Zielen des Roten Kreuzes bekennen, an deren Verwirklichung mit.

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§ 18  Ausschüsse, Arbeitskreise und Beauftragte

 
(1) Der Vorstand kann zur Aktivierung der Rotkreuzarbeit im Ortsverein und zur Erarbeitung bestimmter Vorschläge Aus-schüsse und Arbeitskreise bilden. Er bestimmt den Aufgabenkreis und benennt die Mitglieder.
(2) Er kann zu den angegebenen Zwecken auch einzelne Personen mit besonderen Aufgaben betrauen.

 


§ 19  Finanzen

 
(1) Der Ortsverein beschafft grundsätzlich gemeinsam mit dem Kreisverband Geldmittel.

(2) Er verwendet seine Geldmittel im Rahmen eines Wirtschafts-planes, der der Überprüfung durch den Kreisverband bedarf.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Das im Besitz des Ortsvereines befindliche Vermögen ist buchmäßig zu erfassen und in seinem jeweiligen Bestand nachzuweisen.

(5) Die vom Ortsverein an den Kreisverband oder vom Kreisverband an den Ortsverein abzuführenden Beitragsanteile werden zwischen Ortsverein und Kreisverband abgestimmt und durch die Kreisversammlung festgesetzt.


 

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§ 20  Verfahren bei Streitigkeiten

 
(1) Aus der Mitgliedschaft im DRK sich ergebende Streitigkeiten zwischen einem Ortsverein und seinen Rotkreuzgemeinschaften oder seinen Mitgliedern sowie zwischen dem Ortsverein und dem Kreisverband oder dem DRK-Landesverband oder Ortsvereinen untereinander werden nach der Schiedsordnung des DRK ent-schieden, die in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil der Satzung ist.

(2) Das Schiedsgericht entscheidet auch bei Rechtsstreitigkeiteten zwischen Einzelmitgliedern, soweit sie sich aus der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ergeben.

(3) Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Rechtmäßigkeit von Vereinsstrafen gegenüber DRK-Mitgliedern.


 


§ 21  Auflösung

 
Im Falle der Auflösung des Ortsvereines, der Kündigung der Mit-gliedschaft im Kreisverband zum Zwecke des Ausscheidens aus dem DRK oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den Kreisverband, der es nur zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken entsprechend den Voraussetzungen des Abschnitts ,,Steuer-begünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verwenden darf.

 

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§ 22  Geschäftsordnung

 
Aufgaben und Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder einschließ-lich des Geschäftsführers werden in einer Geschäftsordnung geregelt.

 


§ 23  Inkrafttreten

 
Diese Satzung wurde vom Vorstand des DRK Kreisverbandes Tecklenburger Land in seiner Sitzung am 29.01.1991 in der vorstehenden Fassung genehmigt. Sie tritt nach Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Anschließend erfolgt die Eintragung in das Vereinsregister.

48477 Hörstel-Riesenbeck, den 20.April 1991

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