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Ausbildung zum Rettungshelfer |
Anerkennung der Sanitätsdienstausbildung als gleichwertige theoretische Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 RettHelfAPORundschreiben des DRK LV WL Nr. II/ 58/ 243/ 2002 v. 20.11.2002Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen, II B 4 - 0717.3.3 (0712.4) v. 22.10.2002 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettHelfAPO) vom 09.06.200 (SGV. NRW. 215) |
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Ausbildung zum Rettungshelfer Das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen hat in seinem Erlass vom 22. oktober 2002 die Sanitätsdienstausbildungen der Hilfsorganisationen als gleichwertige theoretische Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 RettHelfAPO anerkannt. Für den Bereich des DRK Landesverbandes Westfalen-Lippe bedeutet dies:
Bei einer genügend großen Teilnehmerzahl kann - nach Rücksprache mit der Rettungsschule des Landesverbandes - die Prüfung auch in Form von kostenpflichtigen In-House-Veranstaltungen stattfinden. Dies setzt aber eine intensive organisatorische und verwaltungstechnische Mitwirkung des Kreisverbandes voraus. Für das Ausbildungsmodul San C (RettHelf) sind als Lehrkräfte überwiegend Lehrrettungsassistenten vorgesehen. ....
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