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RdErl. d. Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 25.09.2002 - II B 4 - 0713.2/0713.2.6.1 -aus dem Ministerialblatt für das Land Nordrhein -Westfalen - Nr. 54 vom 25. Oktober 2002, Seite 1074 |
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Nach § 3 Abs. 1 Rettungsgestz NRW (RettG NRW) vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), sind Krankenkraftwagen Fahrzeuge, die für die Notfallrettung oder den Krankentransport besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind (Notarztwagen, Rettungswagen, Krankentransportwagen). Notarzt-Einsatzfahrzeuge sind nach § 3 Abs. 2 RettG NRW Personenkraftwagen zur Beförderung der Notärztinnen und Notärzte. Sie dienen der Notfallrettung. Die o.g. Rettungsdienstfahrzeuge müssen nach § 3 Abs. 4 RettG NRW in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung den allgemein anerkannten Regeln von Medizin und Technik entsprechen. Dies gilt sowohl für Fahrzeuge des öffentlichen Rettungsdienstes gem. dem 2. Abschnitt des RettG NRW als auch für solche von Unternehmen nach dem 3. Abschnitt des RettG NRW, die für die Durchführung der Notfallrettung oder des Krankentransportes eine Genehmigung besitzen. Gem. § 17 i.V.m. § 3 RettG NRW wird folgende bestimmt: 1
2
2.1
2.2
2.3
3
4
Die DIN EN 1789 enthält keine Regelungen zur Farbgebung an Krankenkraftwagen und Notarzt-Einsatzfahrzeugen. Aufgrund ihrer besonderen Aufgaben ist eine besondere Kenntlichmachung dieser Fahrzeuge notwendig, um die Patientinnen, Patienten und das Personal des Rettungsdienstes zu schützen. Die optischen und akustischen Sondersignale reichen erfahrungsgemäß nicht aus, um die Rettungsdienstfahrzeuge gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern und -teilnehmerinnen rechtzeitig und deutlich kenntlich zu machen. Es ist daher erforderlich, diese Fahrzeuge zusätzlich durch eine besondere Farbgebung zu kennzeichnen. Hiefür hat sich die Farbe leuchtrot, glänzend (RAL 9010) als besonders geeignet erwiesen. Diese einheitliche Farbkombination ist in der Bevölkerung langjährig als Warn- und Signalfarbe be- und anerkannt; andere Farben wie z.B. schwefel- oder eurogelb werden nicht mit dem Rettungsdienst in Verbindung gebracht und können daher zu Irritationen führen. Außerdem wird mit der o.g. Farbkombination die größtmögliche Aufmerksamkeit im Straßenverkehr erreicht und eine zusätzliche Signalwirkung auf die übrigen Verkehrsteilnehmer und -innen ausgeübt. 4.1
4.1.1
Die Karosserieseiten, Türen sowie Klappen an der Rückseite sind in leuchtrot, glänzend, Farbe RAL 3024 zu lackieren. Die Rettungswagen und Notarztwagen erhalten rundum einen Streifen in weiß, glänzend, Farbe RAL 9010 von der Unterkante des Aufbaus bis etwa zur Höhe der Stoßstangen bzw. Stoßecken. 4.1.2
Die Außenlackierung der Führerhaustüren, Stoßstangen und Stoßecken ist in weiß, glänzend, Farbe RAL 9010 auszuführen. 4.1.3
Die äußeren Radabdeckungen sind, soweit sie vorstehen, vorne und hinten in weiß, glänzend, Farbe RAL 9010 zu lackieren. 4.1.4
Die Dachlackierung ist einschließlich der auf dem Dach befindlichen Aufbauten (Sockel von Kennleuchten, Dachlüfter, u.a.) bis zu den Regenleisten in weiß, glänzend, Farbe RAL 9010 auszuführen. Türen und Klappen, sofern sie in das Dach hineinragen, sind in dem jeweils für diese Teile vorgesehenen Farbton zu lackieren (Nr. 4.1.1). Die Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes sind zur Identifizierung aus der Luft mit einer Dachkennzeichnung zu versehen. Als Dachkennzeichen ist das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs zu verwenden. Die Schrift muss der DIN 1451 entsprechen und ist in schwarzer Farbe auszuführen; die Schrifthöhe muss mindestens 400 mm betragen. 4.2
Beschriftungen, die den Verwender und ggf. den Spender des Fahrzeugs kenntlich machen, sind ausschließlich auf den Führerhaustüren anzubringen. Das Anbringen von Organisationssymbolen (z.B. Feuerwehren, Hilfsorganisationen) und Fahrzeugbezeichnungen (z.B. Notarztwagen) ist zulässig. Bei Einbindung in den öffentlichen Rettungsdienst darf der Notruf 112/ Rettungsdienst aufgebracht sein. 4.3
Es gelten die Anforderungen der DIN 14 502, Teile 2 und 3. Der rettungsdienstliche Aufgabenträger entscheidet, ob anstelle der Sonderlackierung andere geeignete, gleichwertige Lacke oder geiegnete Folientechnik derselben Farbe verwendet werden. 4.4
Der rettungsdienstliche Aufgabenträger kann den freiwilligen Hilfsorganisationen auf Antrag, soweit sie gem. § 13 RettG NRW im organisierten Rettungsdienst als Verwaltungshelfer mitwirken, für ihre Krankenkraftwagen nach § 3 Abs. 1 und 2 RettG NRW die Farbe elfenbein glänzend, Farbe RAL 1014 nach Farbregister 840 HR zugestehen. Zusätzlich müssen diese Fahrzeuge zwei horizontal umlaufende Streifen leuchtrot, glänzend, Farbe RAL 3024, erhalten. Der obere Streifen muss am Dachrand, der untere in Höhe der Gürtellinie der Fahrzeuge angebracht sein. Die Breite des Streifens am Dachrand muss 150 mm betragen. Bei Rettungswagen (Typ C) muss die Breite des Streifens in Höhe der Gürtellinie in Anpassung an die Gestaltung der Karosserie mindestens 180 mm, höchstens 320 mm, umfassen. Bei Krankentransportwagen (Typ A 2) hat sich die Breite des Streifens in Höhe der Gürtellinie nach den Maßen zwischen Fensterunterkante und seitlicher Schutzleiste zu richten. Sie muss mindestens 180 mm betragen. Im übrigen gelten die Regelungen der Nummern 4.1.4, 4.2 und 4.3 entsprechend. 4.5
Bisher zugelassene Krankenkraftwagen und Notarzt-Einsatzfahrzeuge, die den v.g. Farbvorschriften nicht entsprechen, dürfen bis zu ihrer Aussonderung weiterhin eingesetzt und sollten nach Möglichkeit als Reservefahrzeuge vorgehalten werden. 5
6
7
Die RdErl. des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 20.12.1978 und v. 21.12.1979 - V A 4 - 0713.3 -n.v. - sowie der RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 22.97.1999 - II C 6 - 0716.2.2 - (n.v.) werden aufgehoben. Dieser RdErl. ergeht hinsichtlich der Regelungen in Nummern 4 und 5 im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen. - MBl. NRW. 2002 S. 1074
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