Sanitätsdienst
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Ordnung für die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung der Sanitäter des DRK Landesverbandes Westfalen-Lippe e.V. |
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herausgegeben vom DRK Landesverband Westfalen-Lippe, Münster |
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Inhaltsverzeichnis:§ 1 Ausbildung§ 2 Träger der Ausbildung § 3 Verkürzung der Ausbildung § 4 Zulassungsvoraussetzungen § 5 Ausbildungszeit § 6 Prüfungsausschuss § 7 Zulassung zur Prüfung § 8 Gliederung und Durchführung der Prüfung § 9 Bewertung § 10 Rücktritt von der Prüfung § 11 Bestehen und Wiederholen der Prüfung § 12 Niederschrift, Prüfungsunterlagen § 13 Gleichwertige Ausbildungen § 14 Anerkennung von Ausbildungen anderer DRK Landesverbände § 15 Übergangsvorschriften für bereits tätige Sanitäter § 16 Fortbildungen für Sanitäter § 17 In-Kraft-Treten In der vorliegenden Ordnung ist mit der Schreibweise Arzt, Sanitäter, Instruktor und Sanitätsdienstausbilder immer auch die weibliche Form gemeint. |
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§ 1 Ausbildung(1) Die Ausbildung der Sanitäter ist ausgerichtet auf die Erstversorgung und Betreuung von Verletzten und Kranken bei Veranstaltungen und Großschadenslagen. Sie umfasst mindestens 60 Stunden.(2) Die Ausbildung ist entsprechend
dem Curriculum des Lehrinstitutes der DRK-Landesschule und den entsprechenden
DRK-Leitfäden durchzuführen.
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§ 2 Träger der AusbildungDie Träger der Ausbildung sind die DRK-Kreisverbände |
§ 3 Verkürzung der AusbildungAuf Antrag der Sanitäter kann der zuständige Kreisverband in Abstimmung mit dem Lehrinstitut der DRK-Landesschule vergleichbare Ausbildungen im Umfang der Gleichwertigkeit anerkennen. |
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen(1) Zur Ausbildung wird nur zugelassen, wer1. Mitglied im Deutschen Roten Kreuz ist,(2) Zum Nachweis der physischen und psychischen Eignung ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die nicht älter als drei Monate sein darf. |
§ 5 Ausbildungszeit(1) Die Ausbildung muss grundsätzlich zusammenhängend innerhalb von 6 Monaten abgeschlossen sein.(2) Versäumte Ausbildungszeiten im Rahmen der Ausbildung, die 3 Stunden (5 % der Gesamtausbildungsdauer) überschreiten, sind bis zur Prüfung nachzuholen. |
§ 6 PrüfungsausschussDer Prüfungsausschuss besteht aus:1. dem Kreisverbandsarzt oder einem von ihm beauftragten Arzt als Vorsitzenden, |
§ 7 Zulassung zur Prüfung(1) Nachweis über die regelmäßige Teilnahme an der Ausbildung(2) Nachweis über anerkannte vergleichbare Ausbildung |
§ 8 Gliederung und Durchführung der Prüfung(1) Die Prüfung gliedert sich in zwei Prüfungsteile:1. Prüfungsteil ist die(2) Die Bewertung erfolgt für beide Prüfungsteile einzeln. |
§ 9 BewertungDer Prüfungsausschuss (§ 6) entscheidet über das Bestehen der Prüfung.(1) Die Bewertung der Reanimationsprüfung
(1. Prüfungsteil) erfolgt durch den Instruktor und den Sanitätsdienstausbilder.
Sie entscheiden über das Bestehen oder Nicht-Bestehen dieses Prüfungsteiles.
(2) Die Bewertung der Fallbeispiele (2. Prüfungsteil) erfolgt jeweils wie folgt: 1. Werden bei den Fallbeispielen die im Bewertungsbogen grau unterlegten Maßnahmen nicht durchgeführt, ist das gesamte Fallbeispiel als nicht bestanden zu werten.zurück zum Anfang |
§ 10 Rücktritt von der PrüfungKann der Prüfling an der Prüfung nicht teilnehmen, so hat er dies unverzüglich mitzuteilen. Mit dem jeweiligen Prüfungsausschuss kann dann ein späterer Prüfungstermin vereinbart werden.
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§ 11 Bestehen und Wiederholen der Prüfung(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil1. Reanimation (1. Prüfungsteil)Wurde die Herz-Lungen-Wiederbelebung nicht bestanden, erfolgt keine Zulassung zum Prüfungsteil "Fallbeispiele". Wurde eines der Fallbeispiele nicht bestanden, müssen beide Fallbeispiele wiederholt werden. (2) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung des nicht bestandenen Prüfungsteiles muss innerhalb von drei Monaten nach dem letzten Prüfungstag erfolgen. (3) Ist die Prüfung in allen Teilen bestanden, erhält der Prüfling in seinem Aus- und Fortbildungheft eine Bestätigung darüber, dass er von nun an im Sanitätsdienst eigenverantwortlich mitwirken kann, sofern er das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ferner wird ihm ein Zertifikat über die Eignung als Sanitäter ausgestellt. Darüber hinaus ist er berechtigt, das Fachdienstabzeichen für den Sanitätsdienst zu tragen. (4) Wird eine Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so ist die Ausbildung insgesamt zu wiederholen. |
§ 12 Niederschrift, Prüfungsunterlagen(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der
(2) Die Prüfungsunterlagen sind 5 Jahre bei der Ausbildungsstätte aufzubewahren. (3) Den Prüflingen ist Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu gewähren. |
§ 13 Gleichwertige AusbildungenVergleichbare Ausbildungen können im Umfang der Gleichwertigkeit anerkannt werden. |
§ 14 Anerkennung von Ausbildungen anderer DRK LandesverbändeDie Sanitätsdienstausbildung anderer DRK Landesverbände wird anerkannt. |
§ 15 Übergangsvorschriften für bereits tätige Sanitäter(1) Die Sanitäter, die vor In-Kraft-Treten der Prüfungsordnung die Ausbildung absolviert haben, müssen keine erneute Ausbildung durchlaufen. Um eine einheitliche Qualität der Sanitäter für die Zukunft zu garantieren, bestätigen sie ihre persönliche Einsatzfähigkeit durch die Absolvierung einer entsprechenden Prüfung nach § 8 bis § 12 innerhalb von 36 Monaten nach In-Kraft-Treten der Ordnung. Die Sanitäter, die nach Abschluss einer auf der Grundlage des Curriculums durchgeführten Sanitätsdienstausbildung bereits eine Prüfung entsprechend § 8 bis § 12 bestanden haben, können rückwirkend anerkannt werden.(2) In Vorbereitung auf diese Prüfung kann: 1. eine Wiederholung einzelner Themen der Sanitätsdienstausbildung im Rahmen der Dienstabende oder an Wochenenden nach den jeweiligen Bedürfnissen der Sanitäter erfolgen, |
§ 16 Fortbildungen für Sanitäter(1) Die Verantwortung für die Fortbildung liegt beim Kreisverbandsarzt in Zusammenarbeit mit dem Instruktor.(2) Um den über die Ausbildung erworbenen Qualitätsstandard zu erhalten, wird den Sanitätern empfohlen, an den Fortbildungen für Rettungshelfer teilzunehmen (30 Zeitstunden jährlich). (3) Ist eine Teilnahme an den Fortbildungen für Rettungshelfer nicht möglich, sind mindestens 20 Fortbildungsstunden (Unterrichtsstunden) jährlich nachzuweisen. (4) Die Themen der überwiegend praktisch orientierten Fortbildungen werden in den Musterausbildungsplan aufgenommen. (5) Die Fortbildungen werden im Aus- und Fortbildungsheft bescheinigt. (6) Die Fortbildungen können auch kreisverbandsübergreifend durchgeführt werden. (7) Wurde ein Jahr keine
Fortbildung besucht oder kein Sanitätsdienst durchgeführt, kann
der Sanitäter erst nach einer Fortbildung von 30 Stunden wieder eingesetzt
werden.
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§ 17 In-Kraft-TretenDiese Ordnung tritt mit Beschluss des Landesausschusses der Rotkreuzgemeinschaften am 01.06.2001 in Kraft. |
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