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Ordnung für die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung der Sanitäter des DRK Landesverbandes Westfalen-Lippe e.V.

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herausgegeben vom DRK Landesverband Westfalen-Lippe, Münster


Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Ausbildung
§ 2 Träger der Ausbildung
§ 3 Verkürzung der Ausbildung
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
§ 5 Ausbildungszeit
§ 6 Prüfungsausschuss
§ 7 Zulassung zur Prüfung
§ 8 Gliederung und Durchführung der Prüfung
§ 9 Bewertung
§ 10 Rücktritt von der Prüfung
§ 11 Bestehen und Wiederholen der Prüfung
§ 12 Niederschrift, Prüfungsunterlage
§ 13 Gleichwertige Ausbildungen
§ 14 Anerkennung von Ausbildungen anderer DRK Landesverbände
§ 15 Übergangsvorschriften für bereits tätige Sanitäter
§ 16 Fortbildungen für Sanitäter
§ 17 In-Kraft-Treten

In der vorliegenden Ordnung ist mit der Schreibweise Arzt, Sanitäter, Instruktor und Sanitätsdienstausbilder immer auch die weibliche Form gemeint.


§ 1 Ausbildung

(1) Die Ausbildung der Sanitäter ist ausgerichtet auf die Erstversorgung und Betreuung von Verletzten und Kranken bei Veranstaltungen und Großschadenslagen. Sie umfasst mindestens 60 Stunden. 

(2) Die Ausbildung ist entsprechend dem Curriculum des Lehrinstitutes der DRK-Landesschule und den entsprechenden DRK-Leitfäden durchzuführen. 
 

§ 2 Träger der Ausbildung

Die Träger der Ausbildung sind die DRK-Kreisverbände 

§ 3 Verkürzung der Ausbildung

Auf Antrag der Sanitäter kann der zuständige Kreisverband in Abstimmung mit dem Lehrinstitut der DRK-Landesschule vergleichbare Ausbildungen im Umfang der Gleichwertigkeit anerkennen. 

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§ 4 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Ausbildung wird nur zugelassen, wer 
1. Mitglied im Deutschen Roten Kreuz ist, 
2. das 17. Lebensjahr vollendet hat, 
3. körperlich, geistig und persönlich zur Ausübung des Sanitätsdienstes geeignet ist, 
4. den Hauptschulabschluss oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt oder eine abgeschlossene Berufsausbildung hat, 
5. eine Erste-Hilfe-Ausbildung (16 Stunden), die nicht länger als ein Jahr zurückliegt, nachweisen kann.
(2) Zum Nachweis der physischen und psychischen Eignung ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die nicht älter als drei Monate sein darf. 

§ 5 Ausbildungszeit

(1) Die Ausbildung muss grundsätzlich zusammenhängend innerhalb von 6 Monaten abgeschlossen sein. 
(2) Versäumte Ausbildungszeiten im Rahmen der Ausbildung, die 3 Stunden (5 % der Gesamtausbildungsdauer) überschreiten, sind bis zur Prüfung nachzuholen. 

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§ 6 Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss besteht aus: 
1. dem Kreisverbandsarzt oder einem von ihm beauftragten Arzt als Vorsitzenden, 
2. dem Instruktor und 
3. einem vom Instruktor bestimmten Sanitätsdienstausbilder, der an der vorangegangenen Ausbildung überwiegend beteiligt war.

§ 7 Zulassung zur Prüfung

(1) Nachweis über die regelmäßige Teilnahme an der Ausbildung 
(2) Nachweis über anerkannte vergleichbare Ausbildung 

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§ 8 Gliederung und Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in zwei Prüfungsteile: 
1. Prüfungsteil ist die 
Reanimation im Zweihelfer-Verfahren. Sie umfasst: 
  • neben der Maßnahme der Herz-Lungen-Wiederbelebung 
  • den Einsatz des Guedeltubus,
  • die Beatmung über den Beatmungsbeutel mit Sauerstoffanschluss über das Reservoir und 
  • das Herstellen der Absaugbereitschaft.
Die maximale Dauer dieses Prüfungsteils beträgt 15 Minuten, wobei einmal die Helferposition gewechselt wird, sodass jeder einmal die Kompression und die Beatmung durchgeführt hat. 
Dieser Prüfungsteil muss vom Instruktor und einem Sanitätsdienstausbilder, der an der vorausgegangenen Ausbildung beteiligt war, durchgeführt werden. 

2. Prüfungsteil ist die 
Durchführung von zwei Fallbeispielen in Teamarbeit aus dem Fallbeispielkatalog des Curriculums Sanitätsdienstausbildung, wobei 

  • ein Fallbeispiel aus den Fallbeispielen 1 - 20 (nicht notfallmedizinischer Inhalt) und
  • ein Fallbeispiel aus den Fallbeispielen 21 - 40 (notfallmedizinischer Inhalt) gewählt werden muss.
  • Für jedes Fallbeispiel ist vom Sanitäter ein Patientenprotokoll zu führen.
Die maximale Dauer dieses Prüfungsteiles beträgt 20 Minuten pro Fallbeispiel. 
Dieser Teil der Prüfung muss von 
  • dem Kreisverbandsarzt oder einem von ihm beauftragten Arzt, 
  • dem Instruktor und
  • einem Sanitätsdienstausbilder, der an der vorausgegangenen Ausbildung überwiegend beteiligt war, durchgeführt werden.
(2) Die Bewertung erfolgt für beide Prüfungsteile einzeln. 

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§ 9 Bewertung

Der Prüfungsausschuss (§ 6) entscheidet über das Bestehen der Prüfung. 

(1) Die Bewertung der Reanimationsprüfung (1. Prüfungsteil) erfolgt durch den Instruktor und den Sanitätsdienstausbilder. Sie entscheiden über das Bestehen oder Nicht-Bestehen dieses Prüfungsteiles. 
Bei unterschiedlicher Bewertung beider Prüfer diese Prüfungsteils entscheidet der Instruktor. 
Nimmt der prüfende Arzt des Prüfungsauschusses auch an der Reanimationsprüfung teil, entscheidet er in Zweifelsfällen. 
Die bestandene Reanimationsprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zum Prüfungsteil "Fallbeispiele". 

(2) Die Bewertung der Fallbeispiele (2. Prüfungsteil) erfolgt jeweils wie folgt: 

1. Werden bei den Fallbeispielen die im Bewertungsbogen grau unterlegten Maßnahmen nicht durchgeführt, ist das gesamte Fallbeispiel als nicht bestanden zu werten. 

2. Ansonsten sind die vorgegebenen Punktzahlen zu addieren. Ist die angegebene Mindestpunktzahl erreicht, ist das jeweilige Fallbeispiel bestanden.

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§ 10 Rücktritt von der Prüfung

Kann der Prüfling an der Prüfung nicht teilnehmen, so hat er dies unverzüglich mitzuteilen. Mit dem jeweiligen Prüfungsausschuss kann dann ein späterer Prüfungstermin vereinbart werden.

 

§ 11 Bestehen und Wiederholen der Prüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil 
1. Reanimation (1. Prüfungsteil) 
2. jedes der zwei Fallbeispiele (2. Prüfungsteil) 
bestanden wurde. 
Wurde die Herz-Lungen-Wiederbelebung nicht bestanden, erfolgt keine Zulassung zum Prüfungsteil "Fallbeispiele". Wurde eines der Fallbeispiele nicht bestanden, müssen beide Fallbeispiele wiederholt werden. 

(2) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung des nicht bestandenen Prüfungsteiles muss innerhalb von drei Monaten nach dem letzten Prüfungstag erfolgen. 

(3) Ist die Prüfung in allen Teilen bestanden, erhält der Prüfling in seinem Aus- und Fortbildungheft eine Bestätigung darüber, dass er von nun an im Sanitätsdienst eigenverantwortlich mitwirken kann, sofern er das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ferner wird ihm ein Zertifikat über die Eignung als Sanitäter ausgestellt. Darüber hinaus ist er berechtigt, das Fachdienstabzeichen für den Sanitätsdienst zu tragen.

(4) Wird eine Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so ist die Ausbildung insgesamt zu wiederholen. 

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§ 12 Niederschrift, Prüfungsunterlagen

(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der 
  • der Gegenstand,
  • der Ablauf,
  • das Ergebnis der Prüfung,
  • besondere Vorkommnisse und
  • Beschlüsse des Prüfungsausschusses 
hervorgehen. Die Niederschrift ist vom Kreisverbandsarzt und dem Instruktor zu unterzeichnen. 
(2) Die Prüfungsunterlagen sind 5 Jahre bei der Ausbildungsstätte aufzubewahren. 
(3) Den Prüflingen ist Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu gewähren. 

§ 13 Gleichwertige Ausbildungen

Vergleichbare Ausbildungen können im Umfang der Gleichwertigkeit anerkannt werden. 

§ 14 Anerkennung von Ausbildungen anderer DRK Landesverbände

Die Sanitätsdienstausbildung anderer DRK Landesverbände wird anerkannt.
 
 

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§ 15 Übergangsvorschriften für bereits tätige Sanitäter

(1) Die Sanitäter, die vor In-Kraft-Treten der Prüfungsordnung die Ausbildung absolviert haben, müssen keine erneute Ausbildung durchlaufen. Um eine einheitliche Qualität der Sanitäter für die Zukunft zu garantieren, bestätigen sie ihre persönliche Einsatzfähigkeit durch die Absolvierung einer entsprechenden Prüfung nach § 8 bis § 12 innerhalb von 36 Monaten nach In-Kraft-Treten der Ordnung. Die Sanitäter, die nach Abschluss einer auf der Grundlage des Curriculums durchgeführten Sanitätsdienstausbildung bereits eine Prüfung entsprechend § 8 bis § 12 bestanden haben, können rückwirkend anerkannt werden.

(2) In Vorbereitung auf diese Prüfung kann:

1. eine Wiederholung einzelner Themen der Sanitätsdienstausbildung im Rahmen der Dienstabende oder an Wochenenden nach den jeweiligen Bedürfnissen der Sanitäter erfolgen,
2. eine vollständige Sanitätsdienstausbildung nach den Vorgaben des Curriculums erfolgen.


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§ 16 Fortbildungen für Sanitäter

(1) Die Verantwortung für die Fortbildung liegt beim Kreisverbandsarzt in Zusammenarbeit mit dem Instruktor.

(2) Um den über die Ausbildung erworbenen Qualitätsstandard zu erhalten, wird den Sanitätern empfohlen, an den Fortbildungen für Rettungshelfer teilzunehmen (30 Zeitstunden jährlich).

(3) Ist eine Teilnahme an den Fortbildungen für Rettungshelfer nicht möglich, sind mindestens 20 Fortbildungsstunden (Unterrichtsstunden) jährlich nachzuweisen.

(4) Die Themen der überwiegend praktisch orientierten Fortbildungen werden in den Musterausbildungsplan aufgenommen.

(5) Die Fortbildungen werden im Aus- und Fortbildungsheft bescheinigt.

(6) Die Fortbildungen können auch kreisverbandsübergreifend durchgeführt werden.

(7) Wurde ein Jahr keine Fortbildung besucht oder kein Sanitätsdienst durchgeführt, kann der Sanitäter erst nach einer Fortbildung von 30 Stunden wieder eingesetzt werden.
 

§ 17 In-Kraft-Treten

Diese Ordnung tritt mit Beschluss des Landesausschusses der Rotkreuzgemeinschaften am 01.06.2001 in Kraft.
 
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