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Sonder- und Wegerechte _________ 

Verschüttetes Wissen

aus Rotes Kreuz 4/2003 Das Fachmagazin des DRK
Sonderrechte

Begriffsbestimmung
Sonderrechte befreien von der Einhaltung der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO).

Gesetzliche Definitionen
Die Sonderrechte von Rettungsdienst und Katastrophenschutz sind in § 35 StVO geregelt.

Absatz 1 lautet:
Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Katastrohenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit des zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

Absatz 5a lautet:
Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Störungen abzuwenden.

Absatz 8 lautet:
Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

Genaue Betrachtung der Paragraphen: 

1. Rettungsdienst
Anders als in Absatz 1 werden hier expliziet nur die Fahrzeuge des Rettungsdienstes und nicht die Organisationen befreit. Welche Fahrzeuge "Fahrzeuge des Rettungsdienstes" sind, regelt im Allgemeinen das länderspezifische Rettungsdienstgestz. Um ein "Fahrzeug des Rettungsdienstes" im Sinne der Vorschrift handelt es sich, wenn der Fahrzeughalter Träger des Rettungsdienstes ist oder der Fahrzeughalter mit dem Träger des Rettungsdienstes eine Vereinbarung über die Durchführung der Notfallrettung getroffen hat.
Sonderrechte können vom Rettungsdienst nur in Anspruch genommen werden, um so Lebensgefahr oder schwere körperliche Schäden von Menschen abzuwenden.

2. Katastrophenschutz
Sonderrechte können vom Katastrophenschutz in Anspruch genommen werden, soweit es zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Im Gegensatz zu anderen Priviligierten in Absatz 1 ist der Katastrophenschutz keine Institution, sondern eine (hoheitliche) Aufgabe, die von verschiedenen öffentlichen Stellen und privaten Organisationen wahrgenommen wird. Katastrophenschutz im Sinne dieser Vorschrift sind die Einheiten und Einrichtungen der Katastrophenschutzbehörden selbst sowie die Mitwirkenden nach den Landeskatastrophenschutzgesetzen. Anders als in Absatz 5a sind nicht nur die Fahrzeuge priviligiert, sondern die mitwirkenden Stellen und Organsisationen. Damit können die Sonderrechte, sofern die weiteren Voraussetzungen gegeben sind, letztlich von jedem einzelnen Angehörigen des Katastrophenschutzes in Anspruch genommen werden. Dies gilt nicht nur mit jedem Kraftfahrzeug, sondern auch als Radfahrer oder Fußgänger.

Umgang mit der Befreiung
Der Sonderrechte-Paragraph befreit nur von der Beachtung der StVO-Pflichten. Die Verkehrsregeln und Verkehrsgebote werden dadurch nicht geändert. Die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer werden zugunsten der Sonderrechtsfahrzeuge nur eingeschränkt. Für die Bevorrechtigten kommen vor allem in Betracht:

  • Schneller Fahren als erlaubt
  • Rotlicht überfahren
  • Fahren entgegen der Fahrtrichtung
  • Linksfahren
  • Parken im Halteverbot
Einschränkung: Gemäß § 35 Abs. 8 StVO dürfen Sonderrechte nur "unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" ausgeübt werden. Wer Sonderrechte in Anspruch nimmt, muss während der Fahrt fortlaufend die Dringlichkeit seiner Fahrt gegen die Interessen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abwägen. Der übrige Verkehr darf zwar behindert oder belästigt werden, aber niemals dürfen andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder gar geschädigt werden.

Wegerecht

Begriffsbestimmung
Wegerechte weisen die übrigen Verkehrsteilnehmer an, ohne Rücksicht auf die übliche Verkehrsregelung dem Einsatzfahrzeug Vorfahrt zu gewähren.

Gesetzliche Definition
Das Wegerecht ist in § 38 Abs. 1 StVO geregelt, er lautet: Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen."

Voraussetzungen für das Wegerecht:
Um die Verpflichtung der übrigen Verkehrsteilnehmer, "sofort freie Bahn zu schaffen", auszulösen, muss blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet werden. Das Wegerecht kann nur mit Fahrzeugen, die die oben genannten Warneinrichtungen besitzen (zum Beispiel Hupe) oder Verwendung besonderer Kennzeichen (zum Beispiel Dachaufsetzer) ersetzt werden. 

Inhalt des Wegerecht:
Der Fahrer eines Wegerechtsfahrzeugs bleibt grundsätzlich an die Verkehrsregeln gebunden, sofern er nicht gleichzeitig Sonderrechte hat (zum Beispiel Fahrzeuge der Mainova, RWE, etc.). Fahrzeuge, die nur das Wegerecht nicht aber Sonderrechte in Anspruch nehmen können, dürfen beispielsweise die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschreiten und nicht entgegen der Fahrtrichtung von Einbahnstraßen fahren. Über die Vorschriften der StVO dürfen sich diese Fahrzeuge nur im Rahmen des "rechtfertigen Notstandes" (§ 16 OWiG) hinwegsetzen.

Alleinige Benutzung von blauem Blinklicht
Die alleinige Benutzung von blauem Blinklicht ist in § 38 Abs. 2 StVO geregelt, er lautet: Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden. 

Rechtfertigender Notstand
§ 16 Ordnungswidrigkeitsgesetz (OWiG)
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beieinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
(Anmerkung: Siehe auch §34 StGB)

 

Quellenangabe:
Gerhard Nadler: Straßenverkehrsrecht für Rettungsdienst und Katastrophenschutz, Rucker Verlag
R. Tries: Strafrechtliche Probleme im Rettungsdienst, Verlagsgesellschaft Stumpf & Kossendey
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