| Sonderrechte
Begriffsbestimmung
Sonderrechte befreien von der Einhaltung der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung
(StVO).
Gesetzliche Definitionen
Die Sonderrechte von Rettungsdienst und Katastrophenschutz sind in
§ 35 StVO geregelt.
Absatz 1 lautet:
Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz,
die Feuerwehr, der Katastrohenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit,
soweit des zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
Absatz 5a lautet:
Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung
befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten
oder schwere gesundheitliche Störungen abzuwenden.
Absatz 8 lautet:
Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
Genaue Betrachtung der Paragraphen:
1. Rettungsdienst
Anders als in Absatz 1 werden hier expliziet nur die Fahrzeuge des
Rettungsdienstes und nicht die Organisationen befreit. Welche Fahrzeuge
"Fahrzeuge des Rettungsdienstes" sind, regelt im Allgemeinen das länderspezifische
Rettungsdienstgestz. Um ein "Fahrzeug des Rettungsdienstes" im Sinne der
Vorschrift handelt es sich, wenn der Fahrzeughalter Träger des Rettungsdienstes
ist oder der Fahrzeughalter mit dem Träger des Rettungsdienstes eine
Vereinbarung über die Durchführung der Notfallrettung getroffen
hat.
Sonderrechte können vom Rettungsdienst nur in Anspruch genommen
werden, um so Lebensgefahr oder schwere körperliche Schäden von
Menschen abzuwenden.
2. Katastrophenschutz
Sonderrechte können vom Katastrophenschutz in Anspruch genommen
werden, soweit es zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten
ist. Im Gegensatz zu anderen Priviligierten in Absatz 1 ist der Katastrophenschutz
keine Institution, sondern eine (hoheitliche) Aufgabe, die von verschiedenen
öffentlichen Stellen und privaten Organisationen wahrgenommen wird.
Katastrophenschutz im Sinne dieser Vorschrift sind die Einheiten und Einrichtungen
der Katastrophenschutzbehörden selbst sowie die Mitwirkenden nach
den Landeskatastrophenschutzgesetzen. Anders als in Absatz 5a sind nicht
nur die Fahrzeuge priviligiert, sondern die mitwirkenden Stellen und Organsisationen.
Damit können die Sonderrechte, sofern die weiteren Voraussetzungen
gegeben sind, letztlich von jedem einzelnen Angehörigen des Katastrophenschutzes
in Anspruch genommen werden. Dies gilt nicht nur mit jedem Kraftfahrzeug,
sondern auch als Radfahrer oder Fußgänger.
Umgang mit der Befreiung
Der Sonderrechte-Paragraph befreit nur von der Beachtung der StVO-Pflichten.
Die Verkehrsregeln und Verkehrsgebote werden dadurch nicht geändert.
Die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer werden zugunsten der Sonderrechtsfahrzeuge
nur eingeschränkt. Für die Bevorrechtigten kommen vor allem in
Betracht:
-
Schneller Fahren als erlaubt
-
Rotlicht überfahren
-
Fahren entgegen der Fahrtrichtung
-
Linksfahren
-
Parken im Halteverbot
Einschränkung: Gemäß § 35 Abs. 8 StVO dürfen
Sonderrechte nur "unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung" ausgeübt werden. Wer Sonderrechte in Anspruch
nimmt, muss während der Fahrt fortlaufend die Dringlichkeit seiner
Fahrt gegen die Interessen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
abwägen. Der übrige Verkehr darf zwar behindert oder belästigt
werden, aber niemals dürfen andere Verkehrsteilnehmer gefährdet
oder gar geschädigt werden.
Wegerecht
Begriffsbestimmung
Wegerechte weisen die übrigen Verkehrsteilnehmer an, ohne Rücksicht
auf die übliche Verkehrsregelung dem Einsatzfahrzeug Vorfahrt zu gewähren.
Gesetzliche Definition
Das Wegerecht ist in § 38 Abs. 1 StVO geregelt, er lautet: Blaues
Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn
höchste Eile geboten ist, um Menschleben zu retten oder schwere gesundheitliche
Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende
Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer
haben sofort freie Bahn zu schaffen."
Voraussetzungen für das Wegerecht:
Um die Verpflichtung der übrigen Verkehrsteilnehmer, "sofort freie
Bahn zu schaffen", auszulösen, muss blaues Blinklicht zusammen mit
dem Einsatzhorn verwendet werden. Das Wegerecht kann nur mit Fahrzeugen,
die die oben genannten Warneinrichtungen besitzen (zum Beispiel Hupe) oder
Verwendung besonderer Kennzeichen (zum Beispiel Dachaufsetzer) ersetzt
werden.
Inhalt des Wegerecht:
Der Fahrer eines Wegerechtsfahrzeugs bleibt grundsätzlich an die
Verkehrsregeln gebunden, sofern er nicht gleichzeitig Sonderrechte hat
(zum Beispiel Fahrzeuge der Mainova, RWE, etc.). Fahrzeuge, die nur das
Wegerecht nicht aber Sonderrechte in Anspruch nehmen können, dürfen
beispielsweise die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschreiten
und nicht entgegen der Fahrtrichtung von Einbahnstraßen fahren. Über
die Vorschriften der StVO dürfen sich diese Fahrzeuge nur im Rahmen
des "rechtfertigen Notstandes" (§ 16 OWiG) hinwegsetzen.
Alleinige Benutzung von blauem Blinklicht
Die alleinige Benutzung von blauem Blinklicht ist in § 38 Abs.
2 StVO geregelt, er lautet: Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit
ausgerüsteten Fahrzeugen und zur Warnung an Unfall- oder sonstigen
Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen
oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
Rechtfertigender
Notstand
§ 16 Ordnungswidrigkeitsgesetz (OWiG)
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für
Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung
begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht
rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich
der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren,
das geschützte Interesse das beieinträchtigte wesentlich überwiegt.
Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist,
die Gefahr abzuwenden.
(Anmerkung: Siehe
auch §34 StGB)
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