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Deutsches Rotes Kreuz Generalsekretariat Merkblatt Nr. 1
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Alle Mitglieder der Vorstände der DRK-Verbände - und damit auch ein wesentlicher Teil der Führungskräfte der Helferschaft - gehen aus Wahlen hervor. Jedes wahlberechtigte DRK-Mitglied (Förderndes Mitglied, Helferin, Helfer) trägt seinen Teil der Verantwortung dafür, dass die rechte Besetzung der vorhandenen Leitungs- und Führungspositionen erreicht wird, d.h. jeder muss sein Wahlrecht in geeigneter Form wahrnehmen. Nur dort, wo die Arbeit in den richtigen Händen liegt, ist Erfolg zu erwarten. Daher ist auch die ordnungsgemäße Durchführung
der Wahlen - bei größtmöglicher Wahlbeteiligung - von entscheidender
Bedeutung für die Erfüllung aller unserer Rotkreuzaufgaben und
eine Voraussetzung für eine ersprießliche Arbeit in den verschiedenen
DRK-Gemeinschaften.
Bei wichtigen Wahlen ist die Einsetzung eines Wahlvorbereitungsausschusses
zu empfehlen.
a) Richtiger Zeitpunkt der Wahl
b) Persönliche Voraussetzungen der Wahl
c) Organisatorische Voraussetzungen
d) Anzahl der zu wählenden Persönlichkeiten
Grundsätzlich gilt: a) Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim. Die Stimmzettel dürfen nicht die Unterschrift des Abstimmenden tragen. b) Mündlich können Wahlen nur ausnahmsweise und auch nur dann vorgenommen werden, wenn kein Wahlberechtigter widerspricht. c) Wenn ein Gremium zu wählen ist, (Vorstand, Ausschuss, etc.) wird über die Kandidaten einzeln abgestimmt. d) Falls der Vorsitzende zu wählen ist, kann dieser die Wahl nicht leiten, sondern muss zunächst durch die Versammlung einen besonderen Wahlvorstand wählen lassen. e) Gewählt ist, wer die höchste Zahl der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Haben mehrer Kandidaten die gleiche Stimmenzahl erhalten, so findet ein zweiter Wahlgang (Stichwahl) statt, an dem nur diejenigen Kandidaten teilnehmen, die die gleiche Stimmenzahl im ersten Wahlgang mindestens aber 1/4 der abgegebenen Stimmen, erreicht haben. Bleibt auch die Stichwahl ergebnislos, so entscheidet das Los, das der Wahlleiter zieht. f) Nach der Wahl sind die Gewählten vom Wahlleiter zu befragen, ob sie die Wahl annehmen. Im Falle der Ablehnung ist die Wahl zu wiederholen. g) Bei eingetragenen Vereinen ist jede Veränderung
des Vorstandes beim Vereinsregister zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung
ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung und die erneute
Bestellung des Vorstandes hinzuzufügen (vgl. § § 59 u. 67
BGB). Die Anmeldung hat mittels öffentlich-beglaubigter Erklärung
zu geschehen (§ 77 BGB).
Ein so vorbereiter Vorschlag wird schließlich der Geschäftsstelle des wählenden Vorstandes mitgeteilt, damit er bei der weitern formellen Vorbereitung der Wahl (Einholung etwa notwendiger Zustimmungen, Bekanntgabe der Wahlvorschlägean die Mitglieder) berücksichtigt werden kann. Bei den Wahlen im DRK müssen ebenso wie in der übrigen Rotkreuzarbeit die Grundsätze der Neutralität und Unparteilichkeit maßgebend sein. Parteipolitische und konfessionelle Gesichtspunkte haben im Roten Kreuz keinen Raum. Ausschlaggebend kann nur sachliche und charakterliche Eignung sein. Können und Format des Kandidaten sind nach den Erfordernissen des vorgesehenen Amtes zu prüfen. Trägern von Ämtern im roten Kreuz müssen uneigennützige und untadelige Persönlichkeiten sein, die bereit sind, vorbildlich im Roten Kreuz zu arbeiten. |
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