Wahlen im Roten Kreuz
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Wie wählen wir?
Über die Handhabung von Wahlen im Deutschen Roten Kreuz
Deutsches Rotes Kreuz
Generalsekretariat

Merkblatt Nr. 1
(Vertriebs-Nr. 34040)
Abschrift

Stand : Juni 1969
  1. Die erfolgreiche und befriedigende Arbeit in den DRK-Verbänden und -Gemeinschaften hängt davon ab, ob die rechte Frau oder der rechte Mann an der rechten Stelle steht.

  2.  

     
     
     

    Alle Mitglieder der Vorstände der DRK-Verbände - und damit auch ein wesentlicher Teil der Führungskräfte der Helferschaft - gehen aus Wahlen hervor. Jedes wahlberechtigte DRK-Mitglied (Förderndes Mitglied, Helferin, Helfer) trägt seinen Teil der Verantwortung dafür, dass die rechte Besetzung der vorhandenen Leitungs- und Führungspositionen erreicht wird, d.h. jeder muss sein Wahlrecht in geeigneter Form wahrnehmen. Nur dort, wo die Arbeit in den richtigen Händen liegt, ist Erfolg zu erwarten.

    Daher ist auch die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen - bei größtmöglicher Wahlbeteiligung - von entscheidender Bedeutung für die Erfüllung aller unserer Rotkreuzaufgaben und eine Voraussetzung für eine ersprießliche Arbeit in den verschiedenen DRK-Gemeinschaften. 
     

  3. Die Grundlagen der bei Wahlen einzuhaltenden Vorschriften und Ordnungen finden sich in den vereinsrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichgen Gesetzbuches sowie in den Satzungen und Dienstordnungen der Rotkreuzverbände.

  4.  

     
     
     

    Bei wichtigen Wahlen ist die Einsetzung eines Wahlvorbereitungsausschusses zu empfehlen.
    Dieser Ausschuss hat u.a. die Pflicht, die rechtzeitige Unterrichtung der wahlberechtigten Mitglieder, Helferinnen und Helfer über Wahlvorgang wie über ihre Rechte und Pflichten bei der Wahl zu veranlassen.
     

  5. Besonders wichtig ist, dass sich der verantwortliche Wahlleiter rechtzeitig Klarheit über folgende Punkte verschafft:

  6.  

     
     
     

    a) Richtiger Zeitpunkt der Wahl
    Es ergibt sich daraus, wann die letzte Wahl stattgefunden hat und auf wie lange sie nach den gültigen Vorschriften oder besonderen Beschlüssen gilt.

    b) Persönliche Voraussetzungen der Wahl
    Es ist zu prüfen, ob für die zu Wählenden nach der Dienstordnung eine besondere Aus- und Fortbildung für die Wahrnehmung einer Dienststellung vorgeschrieben ist.

    c) Organisatorische Voraussetzungen
    Wo nach den örtlichen Voraussetzungen die Gültigkeit der Wahl von der Bestätigung oder Zustimmung einer übergeordneten DRK-Dienststelle abhängig ist, ist zweckmäßigerweise vor Durchführung der Wahl durch Anfrage bei dieser Dienststelle festzustellen, ob sie der Wahl der in Aussicht genommenen Bewerber ihre Zustimmung erteilen kann.

    d) Anzahl der zu wählenden Persönlichkeiten
    Es ist dabei darauf zu achten, dass in manchen Fällen ein bestimmter Anteil von Frauen unter den zu Wählenden vorgeschrieben ist. 
     

  7. Bei der Wahl sind die vereinsrechtlichen Vorschriften des BGB und die ergänzenden Wahlbestimmungen in den DRK-Satzungen und Dienstordnungen und evtl. in vorhandenen Wahlordnungen zu beachten.

  8. Grundsätzlich gilt:

    a) Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim. Die Stimmzettel dürfen nicht die Unterschrift des Abstimmenden tragen.

    b) Mündlich können Wahlen nur ausnahmsweise und auch nur dann vorgenommen werden, wenn kein Wahlberechtigter widerspricht.

    c) Wenn ein Gremium zu wählen ist, (Vorstand, Ausschuss, etc.) wird über die Kandidaten einzeln abgestimmt.

    d) Falls der Vorsitzende zu wählen ist, kann dieser die Wahl nicht leiten, sondern muss zunächst durch die Versammlung einen besonderen Wahlvorstand wählen lassen.

    e) Gewählt ist, wer die höchste Zahl der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Haben mehrer Kandidaten die gleiche Stimmenzahl erhalten, so findet ein zweiter Wahlgang  (Stichwahl) statt, an dem nur diejenigen Kandidaten teilnehmen, die die gleiche Stimmenzahl im ersten Wahlgang mindestens aber 1/4 der abgegebenen Stimmen, erreicht haben. Bleibt auch die Stichwahl ergebnislos, so entscheidet das Los, das der Wahlleiter zieht. 

    f) Nach der Wahl sind die Gewählten vom Wahlleiter zu befragen, ob sie die Wahl annehmen. Im Falle der Ablehnung ist die Wahl zu wiederholen.

    g) Bei eingetragenen Vereinen ist jede Veränderung des Vorstandes beim Vereinsregister zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung und die erneute Bestellung des Vorstandes hinzuzufügen (vgl. § § 59 u. 67 BGB). Die Anmeldung hat mittels öffentlich-beglaubigter Erklärung zu geschehen (§ 77 BGB).
     

  9.  Die Vorstände, Geschäftsführer und übergeordneten Dienststellen, bzw. die vorschlagsberechtigten sollen rechtzeitig vor der Wahl Überlegungen über geeignete Kandidaten anstellen, sofern nicht die Wiederwahl bisheriger Amtsträger als die beste Lösung erscheint. Glauben sie, solche Kandidaten gefunden zu haben, so besprechen sie zweckmäßigerweise die Vorschläge mit einflussreichen Mitggliedern, und wenn sie glauben, dass der Vorschlag Aussicht auf Zustimmung hat, nehmen sie mit dem in Aussicht genommenen Kandidaten  (unter Wahrung absoluter Freizügigkeit), um festzustellen, ob er gegebenenfalls eine Wahl annehmen würde.

  10.  

     
     
     

    Ein so vorbereiter Vorschlag wird schließlich der Geschäftsstelle des wählenden Vorstandes mitgeteilt, damit er bei der weitern formellen Vorbereitung der Wahl  (Einholung etwa notwendiger Zustimmungen, Bekanntgabe der Wahlvorschlägean die Mitglieder) berücksichtigt werden kann. 

    Bei den Wahlen im DRK müssen ebenso wie in der übrigen Rotkreuzarbeit die Grundsätze der Neutralität und Unparteilichkeit maßgebend sein. Parteipolitische und konfessionelle Gesichtspunkte haben im Roten Kreuz keinen Raum. Ausschlaggebend kann nur sachliche und charakterliche Eignung sein. Können und Format des Kandidaten sind nach den Erfordernissen des vorgesehenen Amtes zu prüfen. Trägern von Ämtern im roten Kreuz müssen uneigennützige und untadelige Persönlichkeiten sein, die bereit sind, vorbildlich im Roten Kreuz zu arbeiten.

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